====== Leistungsort ====== Regel 201 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wo die Leistung des Schuldners erbracht werden muss. Regel 201 (1) EPGVO -> [[Bestimmung des Leistungsorts]] \\ Beschreibt, dass der Leistungsort der Ort ist, an dem der Schuldner die Leistung erbringen muss, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Regel 201 (2) EPGVO -> [[Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung]] \\ Regelt den Zeitpunkt, der für die Erfüllung der Leistung durch den Schuldner maßgeblich ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.