====== Lebensalter der Richter ====== Regel 341 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Rangfolge der Richter bei gleichem Dienstalter nach ihrem Lebensalter. **Regel 341 (2) EPGVO** Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangfolge nach dem Lebensalter. ===== siehe auch ===== Regel 341 EPGVO -> [[Rangfolge]] \\ Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.