====== Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung ====== Regel 177 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Regel 177 (1) EPGVO -> [[Anordnung der persönlichen Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt die Umstände, unter denen das Gericht anordnen kann, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird. Regel 177 (2) EPGVO -> [[Inhalt der Anordnung zur Ladung eines Zeugen]] \\ Legt fest, welche Informationen in der Anordnung des Gerichts zur Ladung eines Zeugen enthalten sein müssen. Regel 177 (3) EPGVO -> [[Informationen über Rechte und Pflichten der Zeugen]] \\ Bestimmt, dass das Gericht den Zeugen über seine Rechte und Pflichten gemäß den Regeln 178 und 179 informieren muss. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.