====== Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung ====== Regel 177 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen. Regel 177.1 EPGVO -> [[Anordnung der persönlichen Vernehmung]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird. Regel 177.2 EPGVO -> [[Inhalt der Ladung]] \\ Die Anordnung des Gerichts, mit der ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wird, muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 177.3 EPGVO -> [[Rechte und Pflichten des Zeugen]] \\ In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen über dessen Rechte und Pflichten. ===== siehe auch ===== Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien|Zeugen und Sachverständige der Parteien]] \\ Beschreibt die Regeln für die schriftliche und persönliche Vernehmung von Zeugen sowie die Pflichten und Rechte der Zeugen.