====== Ladung der Parteien ====== Regel 216 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Ladung der Parteien zur Verhandlung. **Regel 216 (2) EPGVO** Die Parteien werden mindestens 30 Tage vor dem festgelegten Verhandlungstermin geladen. Die Ladung erfolgt schriftlich und enthält Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie eine Zusammenfassung der zu behandelnden Punkte. ===== siehe auch ===== Regel 216 EPGVO -> [[Anordnung der Verhandlung]] \\ Beschreibt die Anordnung der Verhandlung und die damit verbundenen Verfahren.