====== Kriterien für die Verteilung ====== Artikel 13 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] definiert die Kriterien, nach denen die Verteilung der Gebührenanteile erfolgt. **Artikel 13 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] entfallende Anteil der [[Jahresgebühren]] auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien: a) der Anzahl der [[EP:Europäische Patentanmeldung|Patentanmeldungen]], b) der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält, c) Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die i) eine andere [[EP:Amtssprache]] als eine der Amtssprachen des [[EP:EPA]] haben, ii) deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder iii) die erst jüngst der [[EP:Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]] beigetreten sind. ===== siehe auch ===== Artikel 13 -> [[Verteilung]] \\ Regelt die Verteilung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten.