====== Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen ====== Artikel 69 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, dass eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, diese tragen soll. **Artikel 69 (3)** Eine Partei, die dem Gericht oder einer anderen Partei unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen. Eine Partei hat unnötige Kosten verursacht, wenn sie Maßnahmen ergriffen hat, die nicht erforderlich gewesen wären, um die Streitigkeit zu beenden, wie beispielsweise das verspätete Abgeben einer [[Verpflichtungserklärung]].((vgl. EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024)) Bei der Beurteilung unnötiger Kosten nach Artikel 69 Abs. 3 EPGÜ ist eine summarische Prüfung vorzunehmen, da die Rücknahme der Klage keine Sachentscheidung erlaubt. Maßgeblich ist eine ex-ante Sichtweise einer wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 69 -> [[Kosten des Rechtsstreits]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.