====== Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen ====== Artikel 69 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, dass eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, diese tragen soll. **Artikel 69 (3)** Eine Partei, die dem Gericht oder einer anderen Partei unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen. ===== siehe auch ===== Artikel 69 -> [[Kosten des Rechtsstreits]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.