====== Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen ====== Artikel 69 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Möglichkeit der Kostenverteilung nach Billigkeit bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen. **Artikel 69 (2)** Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen. ===== siehe auch ===== Artikel 69 -> [[Kosten des Rechtsstreits]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.