====== Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen ====== Artikel 69 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Möglichkeit der Kostenverteilung nach Billigkeit bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen. **Artikel 69 (2)** Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen. Die Abweisung einer Klage gemäß Regel 360 [-> [[Erledigung der Hauptsache]]] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts stellt nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 69(2) EPGÜ dar. Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Kostenverteilung kann jedoch unter Billigkeitsgesichtspunkten gelten, wenn eine Partei unnötige Kosten verursacht hat.((EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 69 -> [[Kosten des Rechtsstreits]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.