====== Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen ====== Regel 128 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise des Gerichts bei der Verteilung der Kosten, wenn keine der Parteien vollständig obsiegt. **Regel 128 (2) EPGVO** Wenn keine der Parteien vollständig obsiegt, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen aufteilen. ===== siehe auch ===== Regel 128 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Behandelt die Entscheidung über die Kosten im Verfahren.