====== Kostenregelung bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i ====== Artikel 66 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Kostenregelung bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i. **Artikel 66 (2)** Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten. ===== siehe auch ===== Artikel 66 -> [[Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts.