====== Kostenminderung bei unangemessenem Verhalten ====== Regel 366 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Kosten einer Partei mindern kann, wenn diese sich unangemessen verhalten hat. **Regel 366 (3) EPGVO** Das Gericht kann die einer Partei auferlegten Kosten mindern, wenn diese Partei sich während des Verfahrens unangemessen verhalten hat, insbesondere wenn sie unnötige Kosten verursacht hat. ===== siehe auch ===== Regel 366 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Legt fest, wie das Gericht über die Verteilung der Kosten entscheidet, die den Parteien im Verlauf des Verfahrens entstehen.