====== Kostenfestsetzungsverfahren ====== Regel 328 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung der Kostenaufstellung und der Entscheidung des Gerichts über die Höhe der zu erstattenden Kosten. **Regel 328 (2) EPGVO** Die obsiegende Partei reicht innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung des Gerichts eine Kostenaufstellung ein. Das Gericht entscheidet über die Höhe der zu erstattenden Kosten, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. ===== siehe auch ===== Regel 328 EPGVO -> [[Verfahrenskosten]] \\ Regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.