====== Kostenfestsetzungsverfahren ====== Regel 10 (e) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt den fünften Abschnitt des Verfahrens, der das Kostenfestsetzungsverfahren umfasst. **Regel 10 (e) EPGVO** Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst ein [[Kostenfestsetzungsverfahren]] [Regel 150 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]]]. Zu erstattende Verfahrenskosten und Auslagen werden im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verzinst.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_249/2023)) Weder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht noch die Verfahrensordnung sehen eine [[Verzinsung]] von festgesetzten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren vor.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_249/2023)) Eine entsprechende Anwendung der Regeln 125 [-> [[Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes]]] und 131 VerfO [-> [[Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz]]], welche die Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung regeln und eine Verzinsung ausdrücklich vorsehen, scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die beiden zitierten Vorschriften zeigen vielmehr, dass dem Gesetzgeber die Problematiken des Zeitverzugs und der Inflation bewusst war. Gleichwohl hat der Gesetzgeber für die Kostenerstattung keine Verzinsung vorgesehen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_249/2023)) Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist als Ausgleich vielmehr vorgesehen, dass die erfolgreiche Partei eine vorläufige Kostenerstattung beantragen und sogleich vollstrecken kann (Regel 211 Nr. 1 d EPGVO -> [[Arten einstweiliger Maßnahmen]]). Diese Möglichkeit existiert auch vor dem Berufungsgericht (Regel 242 Nr. 2.a EPGVO -> [[Befugnisse des Berufungsgerichts]]). ((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_249/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 10 EPGVO -> [[Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)]] \\ Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz. Regel 150 -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.