====== Kostenfestsetzung und Gerichtskosten ====== Regel 150.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei. **Regel 150.1 EPGVO** Eine Kostenfestsetzung kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. Die Kostenfestsetzung umfasst die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen Kosten, wie etwa die Kosten für die Simultanverdolmetschung und die Kosten gemäß den Regeln 173, 180.1, 185.7, 188 und 201, sowie, nach Maßgabe der Regeln 152 bis 156, die Kosten der obsiegenden Partei einschließlich der von dieser Partei entrichteten Gerichtsgebühren [Regel 151(d)]. Die Kosten für Verdolmetschungen und Übersetzungen, welche die Richter des Gerichts benötigen, um das Verfahren in der Verfahrenssprache zu führen, werden ausschließlich vom Gericht getragen. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung und die Möglichkeit der vorläufigen Kostenerstattung.