====== Kostenfestsetzung als gesondertes Verfahren ====== Regel 150 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. **Regel 150 (1) EPGVO** Eine Kostenfestsetzung kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. Die Kostenfestsetzung umfasst die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen Kosten, wie etwa die Kosten für die Simultanverdolmetschung und die Kosten gemäß den Regeln 173, 180.1, 185.7, 188 und 201, sowie, nach Maßgabe der Regeln 152 bis 156, die Kosten der obsiegenden Partei einschließlich der von dieser Partei entrichteten Gerichtsgebühren. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.