====== Kostenfestsetzung ====== Regel 364 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung von Kostenaufstellungen und der Möglichkeit, Einwände gegen die Kostenfestsetzung zu erheben. **Regel 364 (2) EPGVO** Die Parteien reichen ihre Kostenaufstellungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ein. Das Gericht setzt die Kosten fest und berücksichtigt dabei die Angemessenheit und Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten. Eine Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kostenfestsetzung Einwände erheben. ===== siehe auch ===== Regel 364 EPGVO -> [[Kosten]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.