====== Kostenerstattung ====== Regel 122 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Erstattung von Kosten zwischen den Parteien. **Regel 122 (2) EPGVO** Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der obsiegenden Partei, soweit diese notwendig waren, es sei denn, das Gericht entscheidet ausnahmsweise anders. ===== siehe auch ===== Regel 122 EPGVO -> [[Kosten]] \\ Legt fest, wie die Kosten im Verfahren behandelt werden.