====== Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ====== Regel 368 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens entscheidet. **Regel 368 (1) EPGVO** Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens. ===== siehe auch ===== Regel 368 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.