====== Kostenentscheidung durch das Gericht ====== Regel 307 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Kosten des Verfahrens entscheidet. **Regel 307 (1) EPGVO** Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung über die Kosten des Verfahrens. ===== siehe auch ===== Regel 307 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Beschreibt die Entscheidung über die Kosten durch das Gericht.