====== Kostenentscheidung des Gerichts ====== Regel 129 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls eine abweichende Entscheidung über die Kostentragung treffen kann. **Regel 129 (2) EPGVO** Das Gericht kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls eine abweichende Entscheidung über die Kostentragung treffen. ===== siehe auch ===== Regel 129 EPGVO -> [[Kosten]] \\ Legt fest, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.