====== Kostenentscheidung dem Grunde nach ====== Regel 118.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. **Regel 118.5 EPGVO** Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen. Das Gericht kann im Vorfeld der Entscheidung anordnen, dass die Parteien eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die sie geltend machen werden, einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 118 EPGVO -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.