====== Kostenentscheidung bei Vergleich ====== Regel 365.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß den Bestimmungen des Vergleichs. **Regel 365.4 EPGVO** Der Berichterstatter erlässt eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen. ===== siehe auch ===== Regel 365 -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.