====== Kostenentscheidung bei Vergleich ====== Regel 365 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wie die Kostenentscheidung im Falle eines Vergleichs getroffen wird und welche Vereinbarungen die Parteien diesbezüglich treffen können. **Regel 365 (4) EPGVO** Die Parteien können eine Vereinbarung über die Kosten treffen oder das Gericht um eine Kostenfestsetzungsentscheidung ersuchen. ===== siehe auch ===== Regel 365 EPGVO -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Erlaubt den Parteien, das Gericht zu ersuchen, einen Vergleich durch Entscheidung zu bestätigen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Bestätigung und Eintragung des Vergleichs.