====== Kostenentscheidung ====== Regel 364 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten trifft, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. **Regel 364 (1) EPGVO** Das Gericht trifft eine Entscheidung über die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind, einschließlich der Kosten für die Vertretung der Parteien und anderer notwendiger Auslagen. ===== siehe auch ===== Regel 364 EPGVO -> [[Kosten]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.