====== Kostenentscheidung ====== Die Kostenentscheidung ist ein zentraler Bestandteil des [[Verfahren|Verfahrens]] vor dem [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgericht]] (EPG). Sie dient dazu, die Verteilung der [[Verfahrenskosten]] zwischen den Parteien zu regeln. Nach Artikel 69 EPGÜ [-> [[Kosten des Rechtsstreits]]] und Regel 150 EPGVO [-> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]]] trägt im Regelfall die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei, es sei denn, das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen anders. Grundlage dieser Verteilung ist die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO), die dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden und eine faire sowie angemessene Kostenverteilung zu gewährleisten. Die Regelung in Regel 152 EPGVO stellt sicher, dass dabei die individuellen Gegebenheiten des Verfahrens gebührend berücksichtigt werden. Das [[Kostenfestsetzungsverfahren]] ist als eigenständiger Verfahrensschritt ausgestaltet, der nach Abschluss des Hauptverfahrens eingeleitet wird (Regel 150 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]]). Hierbei können die Parteien ihre Kostennachweise und Anträge einreichen, um eine Erstattung geltend zu machen. Gemäß den Regelungen der Verfahrensordnung können verschiedene Arten von Kosten erstattet werden, darunter die Kosten für die rechtliche Vertretung, für Sachverständige, Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer (Regeln 152 bis 155 EPGVO). Das Gericht prüft dabei, ob die geltend gemachten Kosten notwendig und angemessen sind (Regel 152 Abs. 1 EPGVO). Besonders zu beachten ist, dass die Höhe der Kosten auch durch den Streitwert beeinflusst werden kann. Überschreitet der Streitwert des Verfahrens eine bestimmte Schwelle, fallen zusätzliche streitwertabhängige Gebühren an, die ebenfalls in die Kostenentscheidung einfließen (Artikel 36 Abs. 3 EPGÜ und Regel 370 EPGVO). Diese Regelung stellt sicher, dass die Verteilung der Kosten den wirtschaftlichen Umständen des Verfahrens entspricht. Gegen eine Kostenentscheidung des Gerichts erster Instanz besteht die Möglichkeit der Berufung, die jedoch bestimmten Fristen und formalen Anforderungen unterliegt (Artikel 73 EPGÜ und Regel 157 EPGVO). Dieses Rechtsmittel gibt den Parteien die Möglichkeit, eine Überprüfung der Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen, wenn sie diese als ungerecht empfinden. Das Gericht berücksichtigt das kooperative Verhalten der Parteien, einschließlich Bemühungen um eine gütliche Einigung, als relevanten Faktor bei der Bewertung von Maßnahmen und [[Kostenentscheidung|Kostenentscheidungen]].((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN|Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.