====== Kostenaufteilung bei teilweisem Obsiegen ====== Regel 166 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Aufteilung der Kosten, wenn jede Partei teilweise obsiegt und teilweise unterliegt. **Regel 166 (2) EPGVO** Hat jede Partei teilweise obsiegt und teilweise unterlegen, so kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen aufteilen oder anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. ===== siehe auch ===== Regel 166 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Regelt die Entscheidung über die Kosten im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.