====== Kostenaufteilung ====== Regel 368 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufzuteilen, wenn dies gerechtfertigt ist. **Regel 368 (3) EPGVO** Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufteilen, wenn dies gerechtfertigt ist. ===== siehe auch ===== Regel 368 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.