====== Kosten der Wiedereinsetzung ====== Regel 329 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wer die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen hat. **Regel 329 (3) EPGVO** Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Partei, die den Antrag gestellt hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. ===== siehe auch ===== Regel 329 EPGVO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat.