====== Kosten der Versuche ====== Regel 201.4 EPGVO regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Versuche. **Regel 201.4 EPGVO** Wenn vom Gericht nicht anders angeordnet, werden die Kosten des Versuchs zunächst von der die Versuche beantragenden Partei getragen. ===== siehe auch ===== Regel 201 -> [[Vom Gericht angeordnete Versuche|Vom Gericht angeordnete Versuche]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.