====== Kosten der Simultanverdolmetschung ====== Regel 109 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten. **Regel 109 (5) EPGVO** Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind Verfahrenskosten, über die nach Regel 150 zu entscheiden ist, sofern nicht eine Partei einen Dolmetscher gemäß Absatz 4 auf eigene Kosten beauftragt; diese Kosten werden allein von dieser Partei getragen. ===== siehe auch ===== Regel 109 EPGVO -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.