====== Kosten der rechtlichen Vertretung ====== Regel 376 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Prozesskostenhilfe auch die Kosten für die rechtliche Vertretung abdecken kann, jedoch nur bis zu einer bestimmten Obergrenze. **Regel 376 (2) EPGVO** Für die Kosten der rechtlichen Vertretung gemäß Regel 376.1(b) kann das Gericht Prozesskostenhilfe nur bis zur Obergrenze für erstattungsfähige Kosten gewähren, die in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 69 Absatz 1 des Übereinkommens und Regel 152.2 niedergelegt ist. ===== siehe auch ===== Regel 376 EPGVO -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.