====== Kosten der Maßnahmen bei Patentverletzung ====== Artikel 64 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden. **Artikel 64 (3)** Das Gericht ordnet an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen. ===== siehe auch ===== Artikel 64 -> [[Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren]] \\ Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.