====== Kosten bei Verfahrensverlust ====== Regel 376.2 EPGVO regelt die Abdeckung der Kosten durch Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert. **Regel 376.2 EPGVO** Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, die Prozesskostenhilfe auch die Kosten abdecken, deren Ersatz der obsiegenden Partei zugesprochen wird. ===== siehe auch ===== Regel 376 -> [[Prozesskostenhilfefähige Kosten]] \\ Legt fest, welche Kosten durch Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können.