====== Kosten ====== Regel 364 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht. Regel 364 (1) EPGVO -> [[Kostenentscheidung]] \\ Regelt, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten trifft, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Regel 364 (2) EPGVO -> [[Kostenfestsetzung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung von Kostenaufstellungen und der Möglichkeit, Einwände gegen die Kostenfestsetzung zu erheben. Regel 364 (3) EPGVO -> [[Kostenverteilung]] \\ Legt fest, wie die Kosten zwischen den Parteien verteilt werden, einschließlich der Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.