====== Kontradiktorisches Verfahren ====== [[Intervention]] gemäß Regel 313 EPGVO [-> [[Streithilfeantrag]]] ist ein [[Nebenverfahren]], das nach dem Prinzip des [[kontradiktorischen Verfahren|kontradiktorischen Verfahrens]] rechtlich geregelt ist. Antragsteller und Antragsgegner im Interventionsverfahren müssen als Parteien im Sinne der Regel 150 EPGVO [-> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]]] angesehen werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Abschnitt 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 5 – STREITHILFE|Streithilfe]] \\ Beschreibt die Regeln für die Streithilfe im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Streithilfeantrag, die Entscheidung des Gerichts und die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes festgelegt.