====== Konsultation des technisch qualifizierten Richters ====== Regel 34 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den technisch qualifizierten Richter zu jeder Zeit zu konsultieren, wenn dieser dem Spruchkörper zugewiesen wurde. **Regel 34 (2) EPGVO** Wird dem Spruchkörper ein technisch qualifizierter Richter zugewiesen, kann der Berichterstatter den technisch qualifizierten Richter zu jeder Zeit konsultieren. ===== siehe auch ===== Regel 34 EPGVO -> [[Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zu beantragen.