====== Konsultation des technisch qualifizierten Richters ====== Regel 34.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den technisch qualifizierten Richter jederzeit zu konsultieren, nachdem dieser dem Spruchkörper zugewiesen wurde. **Regel 34.2 EPGVO** Wird dem Spruchkörper ein technisch qualifizierter Richter zugewiesen, kann der Berichterstatter den technisch qualifizierten Richter zu jeder Zeit konsultieren. ===== siehe auch ===== Regel 34 EPGVO -> [[Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Beschreibt den Prozess, durch den der Berichterstatter die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen kann.