====== Klagen während der Übergangszeit ====== Artikel 83 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) ermöglicht es, während einer siebenjährigen Übergangszeit Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats bei nationalen Gerichten zu erheben. **Artikel 83 (1) EPGÜ** Während einer Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden ist, weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden. ===== siehe auch ===== Artikel 83 EPGÜ -> [[Übergangsregelung]] \\ Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte "Opt-out" und "Opt-back-in".