====== Klagen ohne vorherigen Einspruch ====== Artikel 33 (8) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt. **Artikel 33 (8)** Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Klagen können erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor Einspruch beim Europäischen Patentamt einlegen muss. ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.