====== Klagen ohne vorherigen Einspruch ====== Artikel 33 (8) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt. **Artikel 33 (8)** Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Klagen können erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor Einspruch beim Europäischen Patentamt einlegen muss. Eine [[Nichtigkeitsklage]] oder [[Nichtigkeitswiderklage]] kann gemäß Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ [-> [[Klagen ohne vorherigen Einspruch]]] auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor dem EPA (z. B. [[EP:Einspruch]] oder [[EP:Beschwerde]]) anhängig ist. Parallele Verfahren sind ausdrücklich zulässig.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.