====== Klageerwiderung ====== Regel 12.1(b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Klageerwiderung durch den [[Beklagter|Beklagten]]. **Regel 12.1(b) EPGVO** Das [[schriftliches Verfahren|schriftliche Verfahren]] umfasst die Einreichung einer [[Klageerwiderung]] durch den [[Beklagter|Beklagten]] [Regeln 23 -> [[Einreichung der Klageerwiderung]] und 24 -> [[Inhalt der Klageerwiderung]]]. Regel 23 -> [[Einreichung der Klageerwiderung]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss. Regel 24 -> [[Inhalt der Klageerwiderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen. ===== siehe auch ===== Regel 12.1 EPGVO -> [[Schritte des schriftlichen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.