====== Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht ====== Eine "Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht" bezieht sich auf rechtliche Verfahren, die beim [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgericht]] (EPG) eingereicht werden, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit [[europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung]] zu lösen. Diese Klagen können verschiedene Formen annehmen, darunter Verletzungsklagen, Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung und andere damit verbundene rechtliche Schritte. Die Regelungen zu den Klagen vor dem Einheitlichen Patentgericht sind im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) festgelegt, insbesondere in Artikel 32 [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]], der die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Arten von Klagen beschreibt. Artikel 32 EPGÜ listet die verschiedenen Arten von Klagen auf, die in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen, wie z.B. Klagen wegen Verletzung von Patenten, Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen. ===== siehe auch ===== Artikel 32 -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten. \\