====== Klage gegen den Patentinhaber ====== Regel 42 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist. Regel 42.1 EPGVO -> [[Richtung der Klage]] \\ Bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist. Regel 42.2 EPGVO -> [[Austausch des eingetragenen Inhabers]] \\ Beschreibt, dass bei einer Klage gegen den eingetragenen Inhaber, der nicht der tatsächliche Inhaber ist, der Austausch des eingetragenen Inhabers durch den tatsächlichen Inhaber beantragt werden muss. Eine Nichtigkeitswiderklage [Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] ] kann gemäß Regel 25.1 [-> [[Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung]]] und Regel 42 [-> [[Klage gegen den Patentinhaber]]] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [-> [[Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]]]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber -> [[Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]]) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.