====== Klage auf Festsetzung von Schadensersatz ====== Regel 83 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Anforderungen für die Einreichung einer Klage auf Festsetzung von Schadensersatz. Regel 83 (1) EPGVO -> [[Inhalt der Klage auf Festsetzung von Schadensersatz]] \\ Legt fest, welche Informationen und Dokumente in einer Klage auf Festsetzung von Schadensersatz enthalten sein müssen. Regel 83 (2) EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse]]\\ Beschreibt die Prüfung der Klage auf Erfüllung der formalen Anforderungen durch die Kanzlei. Regel 83 (3) EPGVO -> [[Eintragung in das Register]]\\ Regelt die Eintragung der Klage auf Festsetzung von Schadensersatz in das Register und die Information der betroffenen Parteien. Regel 83 (4) EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]]\\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Klage eine Erwiderung einreichen muss. Regel 83 (5) EPGVO -> [[Inhalt der Erwiderung]]\\ Besreibt die Informationen und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage enthalten sein müssen. Regel 83 (6) EPGVO -> [[Replik und Duplik]]\\ Erlaubt dem Kläger innerhalb eines Monats eine Replik und der unterlegenen Partei innerhalb eines Monats eine Duplik einzureichen. Regel 83 (7) EPGVO -> [[Weiteres Verfahren]]\\ Erlaubt dem Berichterstatter den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.