====== Klärung der Haltung der Parteien ====== Regel 104 (b) EPGVO dient der Klärung der Haltung der Parteien zu den identifizierten Punkten und Tatsachen. **Regel 104 (b) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, gegebenenfalls die Haltung der Parteien zu diesen Punkten und Tatsachen zu klären. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.