====== Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist ====== Regel 320 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen aus. **Regel 320 (5) EPGVO** In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 320 EPGVO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.