====== Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist ====== Regel 320.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird. **Regel 320.5 EPGVO** In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.