====== Keine Verschiebung wegen Abwesenheit ====== Regel 116.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Regelung, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einen Verfahrensschritt zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. **Regel 116.2 EPGVO** Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt, einschließlich der Sachentscheidung, nur deshalb zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. ===== siehe auch ===== Regel 116 EPGVO -> [[Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.