====== Keine neue Gerichtsgebühr bei Übernahme des Verfahrens ====== Regel 312.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt. **Regel 312.2 EPGVO** Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird. ===== siehe auch ===== Regel 312 -> [[Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens]] \\ Regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.