====== Keine erneute Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ====== Regel 5.10 EPGVO stellt klar, dass nach einem eingetragenen Rücktritt keine erneute Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung möglich ist. **Regel 5.10 EPGVO** Ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, der in das Register eingetragenen wurde, darf danach nicht Gegenstand eines weiteren Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sein. ===== siehe auch ===== Regel 5 -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.