====== Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen ====== Regel 223.5 EPGVO regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben. **Regel 223.5 EPGVO** Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung. ===== siehe auch ===== Regel 223 -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.