====== Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen ====== Regel 223 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 keine aufschiebende Wirkung hat. **Regel 223 (5) EPGVO** Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung. ===== siehe auch ===== Regel 223 EPGVO -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.