====== Kanzlei ====== Artikel 10 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers. Artikel 10 (1) -> [[Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgericht]] \\ Am Sitz des Berufungsgerichts wird eine Kanzlei eingerichtet, die vom Kanzler geleitet wird und deren Register öffentlich ist. Artikel 10 (2) -> [[Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern]] \\ An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet. Artikel 10 (3) -> [[Aufzeichnungen der Verfahren durch die Kanzlei]] \\ Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren. Artikel 10 (4) -> [[Ernennung des Kanzlers durch das Gericht]] \\ Das Gericht ernennt den Kanzler und legt die Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest. ===== siehe auch ===== Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Organisation des Gerichts|Organisation des Gerichts]] \\ Regelt die Struktur und die organisatorischen Aspekte des Gerichts, einschließlich der Einrichtung von Kanzleien und deren Aufgaben sowie der Ernennung von Kanzlern und anderen Verwaltungsfunktionen.