====== Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme ====== Regel 173 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Methoden der justiziellen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme. Regel 173 (1) EPGVO -> [[Verordnung (EU) Nr. 2020/1783]] \\ Erklärt die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 bei der Beweisaufnahme. Regel 173 (2) EPGVO -> [[Haager Übereinkommen von 1970]] \\ Beschreibt die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 bei der Beweisaufnahme. Regel 173 (3) EPGVO -> [[Anwendung des nationalen Rechts]] \\ Erläutert die Anwendung des nationalen Rechts, wenn kein Übereinkommen oder keine Vereinbarung in Kraft ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Teil 2: Beweis|Beweis]] \\ Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.