====== Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme ====== Regel 173 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet. Regel 173 (1) EPGVO -> [[Verordnung (EU) Nr. 2020/1783]] \\ Das Gericht wendet die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 an, soweit diese anwendbar ist. Regel 173 (2) EPGVO -> [[Haager Übereinkommen vom 18. März 1970]] \\ Das Gericht wendet das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen an, soweit dieses anwendbar ist, oder jedes andere anwendbare Übereinkommen oder jede andere Vereinbarung. Regel 173 (3) EPGVO -> [[Nationales Recht]] \\ Soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, wendet das Gericht das nationale Recht hinsichtlich der für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu befolgenden Verfahren an. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.