====== Jahresgebühren ====== **Artikel 11 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die __Jahresgebühren__ für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind vom [[Patentinhaber]] an die [[Europäische Patentorganisation]] zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] veröffentlicht wird. **Artikel 11 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Werden die __Jahresgebühr__ und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]. **Artikel 11 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die __Jahresgebühren__, die nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 1 [-> [[Lizenzbereitschaft]]] genannten Erklärung fällig werden, werden gesenkt. Artikel 10 - 13 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Finanzbestimmungen]] Die Jahresgebühren für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) berechnen sich nach der [[True Top 4]]-Lösung aus der Summe der Gebühren, die derzeit eine Anmeldung eines Patents beim EPA in den vier anmeldestärksten EU-Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Niederlanden kosten würde.((http://www.epo.org/news-issues/news/2015/20150624_de.html)) ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.