====== Internationale Zuständigkeit ====== Artikel 31 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und gegebenenfalls dem Lugano-Übereinkommen. **Artikel 31** Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) bestimmt. Das Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist.((EPG, Entscheidung 252/2023 vom 17 Oktober 2024)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.