====== Internationale Zuständigkeit ====== Artikel 31 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [-> [[Verfahrensrecht:Brüssel-Ia-Verordnung]]] und gegebenenfalls dem [[Verfahrensrecht:Lugano-Übereinkommen]]. **Artikel 31** Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [-> [[Verfahrensrecht:Brüssel-Ia-Verordnung]]] oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([[Verfahrensrecht:Lugano-Übereinkommen]]) bestimmt. Das Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist.((EPG, Entscheidung 252/2023 vom 17 Oktober 2024)) Art. 31 EPGÜ begründet die internationale Zuständigkeit des EPG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [-> [[Verfahrensrecht:Brüssel-Ia-Verordnung]]], geändert durch die EU-Verordnung 542/2014 [-> [[Verfahrensrecht:Änderungsverordnung zur Brüssel-Ia-Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof]]].((EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 5. November 2024 – UPC_CFI_643/2024)) Nach Art. 4(1), 7(2), 71, 71a und 71b der genannten Verordnung und 32(1)(c) [-> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]]] und 83(2) EPGÜ [-> [[Fortführung anhängiger Klagen]]] hat das EPG die Zuständigkeit für Fälle in Bezug auf europäische Patente, die der Zuständigkeit des EPG nicht widersprochen haben.((EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 5. November 2024 – UPC_CFI_643/2024)) Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 31 EPGÜ bleibt unberührt, wenn in parallelen Verfahren vor dem UPC und einem nationalen Gericht nicht dieselben Parteien beteiligt sind und keine so weitgehende Identität ihrer Interessen besteht, dass ein Urteil in einem Verfahren für das andere bindend wäre [Art. 29 -> [[Verfahrensrecht:Anhängigkeitsregel]], 31 -> [[Verfahrensrecht:Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen]] Brüssel-Ia-VO i.V.m. Art. 31 EPGÜ].((vgl. EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 29. Oktober 2024 – UPC_CFI_9/2024)) Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Feststellungs- oder Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung [-> [[Verfahrensrecht:Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten]]] schränkt die Zuständigkeit des UPC nicht ein, wenn diese Verfahren nur einen nationalen Teil eines europäischen Patents betreffen.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024)) Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, einschließlich Einwände, die auf den Artikeln 29 [-> [[Verfahrensrecht:Anhängigkeitsregel]]] und 30 [-> [[Verfahrensrecht:Im Zusammenhang stehende Verfahren]]] der [[Verfahrensrecht:Brüssel-Ia-Verordnung|Verordnung Brüssel Ia]] basieren, können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Regel 48 in Verbindung mit Regel 19.1(a) EPGVO sein.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 4. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023)) Wenn der Beklagte in einem Vertragsmitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, ist das Einheitliche Patentgericht zuständig, die Klage wegen Verletzung des Patents in Bezug auf den britischen Teil des Streitpatents zu verhandeln. Dies gilt auch, wenn der Beklagte eine Widerklage auf Widerruf in Bezug auf den deutschen Teil des Streitpatents erhoben hat. Auch dann ist das Einheitliche Patentgericht für die Klage wegen der Verletzung in Großbritannien zuständig.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung v. 28. Januar 2025 – UPC_CFI_355/2023, dort hatte der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland))) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.