====== Internationale Zivilluftfahrt ====== Artikel 27 h) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die in Artikel 27 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt genannten Handlungen erstrecken. **Artikel 27 h)** die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt genannten Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines Vertragsstaats jenes Abkommens betreffen, der nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehört, in denen das Patent Wirkung hat; ===== siehe auch ===== Artikel 27 -> [[Beschränkungen der Wirkungen des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.