====== Inkrafttreten und Anwendung ====== Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten. Artikel 18 (1) -> [[Inkrafttreten der Verordnung]] \\ Bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Artikel 18 (2) -> [[Geltungsbeginn und Anwendung]] \\ Regelt den Geltungsbeginn der Verordnung und die Bedingungen für die einheitliche Wirkung von Patenten. Artikel 18 (3) -> [[Notifizierung der Ratifizierung]] \\ Verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Notifizierung der Ratifizierung des Übereinkommens. Artikel 18 (4) -> [[Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9]] \\ Sichert die Einführung der in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn. Artikel 18 (5) -> [[Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2]] \\ Regelt die Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2. Artikel 18 (6) -> [[Antrag auf einheitlichen Patentschutz]] \\ Ermöglicht den Antrag auf einheitlichen Patentschutz für Patente, die nach dem Geltungsbeginn erteilt werden. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel VI: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.