====== Inkrafttreten und Anwendung ====== **Artikel 18 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** [[Einheitlicher Patentschutz|Diese Verordnung]] tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im [[Amtsblatt der Europäischen Union]] in Kraft. **Artikel 18 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (im Folgenden "[[das Abkommen]]"), je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 [-> [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]] und Artikel 4 Absatz 1 [-> [[Tag des Eintritts der Wirkung]]] hat ein [[Europäisches Patent]], dessen einheitliche Wirkung im [[Register]] für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] verfügt. **Artikel 18 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Jeder [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmende Mitgliedstaat]] notifiziert der [[Kommission]] seine Ratifizierung des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde. Die Kommission veröffentlicht im [[Amtsblatt der Europäischen Union]] den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und veröffentlicht ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen am Tag des Inkrafttretens ratifiziert haben. Die Kommission aktualisiert danach regelmäßig das Verzeichnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, und veröffentlicht dieses aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union. **Artikel 18 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] sorgen dafür, dass die in Artikel 9 [-> [[Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation]]] genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] eingeführt wurden. **Artikel 18 (5) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Jeder [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmende Mitgliedstaat]] sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 [-> [[Tag des Eintritts der Wirkung]]] genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] hat — bis zum Tag, an dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden. **Artikel 18 (6) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Der einheitliche Patentschutz kann für jedes [[Europäisches Patent|Europäische Patent]] beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] erteilt wird. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]]. Artikel 14 - 18 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Schlussbestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.